CBAM-Bericht: Das sollten Importeure wissen

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) gilt als Meilenstein in der europäischen Klimapolitik und erfolgt schrittweise. In diesem Beitrag beschreibt Stephan Freismuth die Berichtspflichten für Unternehmen und die damit verbundenen Herausforderungen.

Seit Januar 2024 sind Importeure bestimmter Waren verpflichtet, quartalsweise produktspezifische Informationen zu Treibhausgasemissionen an die EU-Kommission zu melden. Diese Berichtspflicht ist Teil der ersten Phase des CBAM, der darauf abzielt, den CO2-Fußabdruck von Importwaren zu erfassen und in die Emissionshandelspolitik der EU zu integrieren. Ab 2025 kommt eine Registrierungspflicht hinzu, und ab 2026 müssen Unternehmen am Emissionshandel teilnehmen und Zertifikate erwerben.

Die Umsetzung stellt Unternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit und Probleme mit dem CBAM-Übergangsregister. Neben grundsätzlichen Informationen zur Berichtspflicht erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Emissionen verwendet werden dürfen, was es mit der Delegation der Berichtspflicht an Dritte auf sich hat und welche weiteren Besonderheiten es in Bezug auf den CBAM gibt.

Schrittweise Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) gilt als Meilenstein in der europäischen Klimapolitik und erfolgt schrittweise.

  • Startpunkt war Januar 2024: Seither müssen Importeure bestimmter Waren, darunter Zement, Düngemittel, elektrischer Strom, Wasserstoff, Eisen, Stahl, Aluminium und daraus hergestellte primäre Produkte in den EU-Binnenmarkt quartalsweise importrelevante und produktspezifische Informationen zu enthaltenen Treibhausgasemissionen an die EU-Kommission übermitteln. Die Berichtspflicht dient zur Vorbereitung und markiert die erste Phase des umfassenden CBAM-Ansatzes, bei dem es darum geht, den CO2-Fußabdruck von Importwaren zu erfassen und in die Emissionshandelspolitik der EU zu integrieren. Übergeordnetes Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
  • Neben der Berichtspflicht gilt für betroffene Unternehmen ab 1. Januar 2025 zusätzlich eine Registrierungspflicht. Wer nicht registriert ist, muss damit rechnen, dass der Import von Waren verwehrt wird.
  • Ab Januar 2026 startet die eigentliche Emissionshandelsphase: Unternehmen sind dann dazu verpflichtet, am Emissionshandel für importierte Waren teilzunehmen und Emissionszertifikate zu erwerben. 

Ausweitung des Anwendungsbereichs geplant

Der aktuelle Anwendungsbereich des CBAM ist nur vorläufig und viele Branchen fallen mit ihrem Produktportfolio noch nicht vollständig unter die CBAM-Verordnung – insbesondere diejenigen, bei denen laut Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 in den nächsten Jahren mit einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu rechnen ist, darunter die Mineralölindustrie, die Glas-, Papier- und Keramikverarbeitung sowie die chemische Industrie. 

Daher plant die EU-Kommission, den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung schrittweise zu erweitern. Ein detaillierter Fahrplan hierzu soll bis Ende 2025 vorgelegt werden. Erwartet wird, dass die erste Erweiterungswelle der CBAM-Verordnung – voraussichtlich auf Kunststoffe und chemische Erzeugnisse – im Jahr 2027 ansteht, und die vollständige Ausweitung auf alle Industriegüter bis 2034 abgeschlossen ist.

Grundsätzliches zur Berichtspflicht

Die Verantwortung bei der Berichtpflicht liegt entweder bei dem Importeur, der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt, oder alternativ bei dem indirekten Zollvertreter. Der CBAM-Bericht setzt sich aus rund 200 Angaben zusammen – nur etwa 15 Prozent davon sind Pflichtangaben – und muss grundsätzlich auf Ist-Daten aufgesetzt werden, dafür ist die Einholung von produktspezifischen Informationen bei Lieferanten unerlässlich. Fällig sind die Berichte zum Monatsende, das auf das jeweilige Kalenderquartal folgt. Ausnahmen gibt es nur wenige:

  • Sendungen von geringem Wert (unter 150 Euro),
  • das Gepäck von Reisenden,
  • militärische Lieferungen und
  • Waren mit handelsrechtlichem Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und einigen Sondergebieten (Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla). 

Bei den zu berücksichtigenden Treibhausgasemissionen unterscheidet sich der CBAM von Verfahren zur Ermittlung des Carbon Footprint und ist stattdessen an das EU-Emissionshandelssystem angelehnt. Die Methoden unterscheiden sich insofern, dass bei herkömmlichen CO2-Kalkulationen neben den direkten Emissionen, die sich aus den eigenen Aktivitäten ergeben, und indirekten Emissionen aus der Nutzung von zugekaufter Energie, wie etwa elektrischer Strom, zusätzlich Emissionen, die entlang der Wertschöpfungskette anfallen, berücksichtigt werden. Davon weicht das EU-Emissionshandelssystem und damit auch der CBAM ab:

Die Besonderheiten der zu berücksichtigenden Treibhausgasemissionen beim CBAM

Durch Lieferanten, den Transport von Gütern oder die Nutzung des Produkts durch Endkunden bedingte Emissionen sind irrelevant. Anders als bei anderen Treibhausgas-Kalkulationen fließen in die CBAM-Kalkulation zusätzlich auch Distickstoffoxide bei Düngemitteln und perfluorierte Kohlenwasserstoffe bei Aluminium ein. Diese müssen in CO2-Äquivalente umgerechnet werden, um sie vergleichbar zu machen.

Erhebliche Startschwierigkeiten 

Betroffene Unternehmen hatten nur wenig Zeit, sich und vor allem auch ihre Lieferanten auf die Berichtspflicht vorzubereiten. So ist es wenig verwunderlich, dass viele Unternehmen ihre Quartalsberichte anfangs gar nicht oder zu spät eingereicht haben. Zurückzuführen ist dies neben der kurzen Vorbereitungszeit auch auf Informationsdefizite infolge der zahlreichen regulatorischen Anforderungen für Unternehmen und die verspätete Finalisierung der Durchführungsverordnung. Darüber hinaus wurde der Zugang zum CBAM-Übergangsregister in Deutschland verspätet zur Verfügung gestellt und keine Unterstützung seitens der Behörden sichergestellt. Betroffene meldeten zudem, dass systemtechnische Fehler im Übergangsregister nach wie vor die rechtzeitige Einreichung von Berichten erschweren. 

Automatisierte Datenabgleiche ermöglichen EU-Kommission Kontrolle 

Auch die Kontrolle der eingereichten CBAM-Berichte ist durch die EU-Kommission sichergestellt, und zwar mithilfe automatisierter Abgleichsverfahren über das Übergangsregister mit den von den nationalen Zollbehörden übermittelten Importdaten und den Emissionswerten der EU-Kommission. Bei Unstimmigkeiten werden die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden informiert. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, sich in diesem Fall auf Nachprüfungen einstellen zu müssen. Wird eine Aufforderung zur Korrektur bzw. Einreichung eines CBAM-Berichts innerhalb von 30 Tagen nicht erfüllt, drohen Bußgelder. Diese Strafen liegen zwischen mindestens 10 Euro und 50 Euro je Tonne CO2, in besonders gravierenden Fällen können sie noch höher ausfallen.

Berechnungsmethoden für enthaltene Emissionen 

Zunächst gilt: Die enthaltenen Treibhausgasemissionen dürfen nicht geschätzt werden. Für die tatsächliche Ermittlung gibt es zwei Methoden:

  1. Kalkulatorische Methode: Die Emissionen werden anhand von Materialflüssen und Berechnungsfaktoren, die aus Laboranalysen oder Standardwerten stammen, ermittelt.
  2. Messmethode: Diese Methode umfasst die kontinuierliche Messung der Treibhausgaskonzentration im Abgasstrom.

Bis zum 31. Dezember 2024 sind zusätzliche anerkannte Methoden zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen erlaubt, sofern diese eine vergleichbare Genauigkeit gewährleisten. 

Zudem hat die EU-Kommission aufgrund der nur sehr kurzen Vorbereitungszeit Defaultwerte definiert, auf die Unternehmen zu Beginn der Berichtsphase bei unvollständigen bzw. fehlenden Emissionsinformationen uneingeschränkt zurückgreifen konnten – seit August ist dies allerdings nur noch sehr eingeschränkt möglich: Es dürfen nur noch maximal 20 Prozent der Gesamtemissionen einer Ware auf Basis dieser Defaultwerte angegeben werden. Das heißt, Importeure sind gezwungen, auf ihre Lieferanten zuzugehen und tatsächliche Emissionsdaten zu beschaffen. 

Fazit: Berichtspflicht sollte nicht unterschätzt werden

Trotz der bestehenden Herausforderungen sollten Unternehmen ihre CBAM-Berichtspflichten fristgerecht erfüllen, um Verstöße gegen die Vorschriften und damit verbundene Strafen zu vermeiden. 

Seit August 2024 dürfen Defaultwerte nur noch in einem beschränkten Umfang genutzt werden, Unternehmen sollten also unbedingt Kontakt zu ihren Lieferanten aufnehmen und frühzeitig gezielt beim Aufbau einer präzisen CO2-Berechnung unterstützen. Denn gerade Lieferanten außerhalb der EU sind mit der CBAM-Thematik häufig nicht vertraut und erstmals mit den Anforderungen konfrontiert. In diesen Fällen empfiehlt es sich, Lieferanten umfassend zum CBAM und den verbundenen To-dos zu schulen.

_____________

Weitere Informationen rund um CBAM, unter anderem zur Delegation der Berichtsanforderungen an Dritte sowie zu Besonderheiten für die Chemieindustrie und verwandte Branchen, finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Sustainability Office.


Schlagworte zum Thema:  Emission, Unternehmen