• Betriebsanweisung erstellen und regelmäßig Unterweisungen durchführen,
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG),
  • Allergiker, Asthmatiker bzw. Personen, die zu Erkrankungen der Atemwege neigen, sowie durch Isocyanate sensibilisierte Personen dürfen nicht mit Isocyanaten arbeiten,
  • das Betreten der Betriebsbereiche ist nur den Beschäftigten gestattet, entsprechende Hinweisschilder anbringen,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Beschäftigten erforderlich, bei denen ein Bewertungsindex für die Isocyanat-Gesamtkonzentration über 1 ermittelt wurde oder ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann (Abschn. 8 Abs. 2 TRGS 430).

     
    Hinweis

    Schulungspflicht seit 2023

    Seit 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanat-haltigen Stoffen und Gemischen mit einem Diisocyanatgehalt ≧ 0,1 Gew.-% arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Ohne Schulungsnachweis besteht ein Verwendungsverbot (Anhang XVII Nr. 74 der REACH-Verordnung).

    Anforderungen an Schulungen sind v.a.:

    - Gliederung in allgemeine Schulung, Aufbau- bzw. Fortgeschrittenenschulung

    - Es gelten Mindestanforderungen nach Anhang XVII Nr. 74 REACH-Verordnung.

    - Sie müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat "Leitlinien zu Schulungen zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten gemäß Eintrag Nr. 74 Anhang XVII REACH-Verordnung" als unverbindliche Auslegungshilfe herausgegeben.

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