- Betriebsanweisung erstellen und regelmäßig Unterweisungen durchführen,
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG),
- Allergiker, Asthmatiker bzw. Personen, die zu Erkrankungen der Atemwege neigen, sowie durch Isocyanate sensibilisierte Personen dürfen nicht mit Isocyanaten arbeiten,
- das Betreten der Betriebsbereiche ist nur den Beschäftigten gestattet, entsprechende Hinweisschilder anbringen,
arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Beschäftigten erforderlich, bei denen ein Bewertungsindex für die Isocyanat-Gesamtkonzentration über 1 ermittelt wurde oder ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann (Abschn. 8 Abs. 2 TRGS 430).
HinweisSchulungspflicht seit 2023
Seit 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanat-haltigen Stoffen und Gemischen mit einem Diisocyanatgehalt ≧ 0,1 Gew.-% arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Ohne Schulungsnachweis besteht ein Verwendungsverbot (Anhang XVII Nr. 74 der REACH-Verordnung).
Anforderungen an Schulungen sind v.a.:
- Gliederung in allgemeine Schulung, Aufbau- bzw. Fortgeschrittenenschulung
- Es gelten Mindestanforderungen nach Anhang XVII Nr. 74 REACH-Verordnung.
- Sie müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat "Leitlinien zu Schulungen zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten gemäß Eintrag Nr. 74 Anhang XVII REACH-Verordnung" als unverbindliche Auslegungshilfe herausgegeben.
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