(1) Für die Ermittlung der nach § 11 in der Erklärung anzugebenden Frachten kommen folgende Methoden in Betracht:
1. |
Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen, |
2. |
Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen, |
(2) 1Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 11 anzugeben, nach welchen Methoden die Angaben ermittelt worden sind. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. 3Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
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