(1) Für die Ermittlung der nach § 11 in der Erklärung anzugebenden Frachten kommen folgende Methoden in Betracht:

 

1.

Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,

 

2.

Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,

 

3.

Schätzungen zum Beispiel auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind.

 

(2) 1Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 11 anzugeben, nach welchen Methoden die Angaben ermittelt worden sind. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. 3Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

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