Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Kassenarbeitsplätze gibt es in Betriebsstätten mit Bargeldverkehr, z. B. in Banken, Supermärkten oder Tankstellen. Bei der Einrichtung von Kassenarbeitsplätzen sind aufgrund der dort vorhandenen Geldbeträge vorrangig Maßnahmen gefragt, die den Zugriff durch Dritte verhindern. Dabei sind Objektschutz- und Verhaltensmaßnahmen gleichermaßen bedeutsam. Diese Maßnahmen sind besonders in Geldinstituten wichtig. Kommt es an Kassenarbeitsplätzen zu einem akkordähnlichen Warenverkauf, dann sind zusätzlich ergonomische Aspekte bei der Einrichtung dieser Arbeitsplätze zu beachten.
Für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten gilt die DGUV-V 25 "Kassen". Hinweise für die Praxis enthalten darüber hinaus DGUV-I 208-002 "Sitz-Kassenarbeitsplätze", DGUV-I 208-003 "Steh-Kassenarbeitsplätze", DGUV-I 215-611 "Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV-V 25 i. V. mit §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" und die"Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen" (LV20 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)).
1 Anforderungen an Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten
Für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten gilt die DGUV-V 25 "Kassen". Die Einhaltung dieser Vorschrift soll verhindern helfen, dass größere Geldbeträge durch Diebstahl oder Raub entwendet werden. Für diese Betriebsstätten gelten besondere Bau- und Ausrüstungsbestimmungen (§§ 3 ff. DGUV-V 25):
- Werden Banknoten angenommen oder ausgegeben, muss ein amtsberechtigter Fernsprecher vorhanden sein. Hierdurch soll vorrangig ein normaler Hilferuf ermöglicht werden (Rettungsdienst und Arzt) (§ 4 DGUV-V 25).
- Im Falle eines Überfalls ist der Fernsprecher ungeeignet. Dafür wird eine Überfallmeldeanlage verwendet, die z. B. durch unauffälliges Betätigen eines Auslösers (Hand- oder Fußschalter) einen stillen Alarm an eine alarmempfangende Stelle weiterleitet. Die Überfallmeldeanlage ist an einen gesicherten Stromkreis anzuschließen (§ 5 DGUV-V 25).
- Der Raum ist mit einer optischen Raumüberwachungsanlage auszurüsten, die wesentliche Teile eines Überfalls aufzeichnet (§ 6 DGUV-V 25).
- Durch geeignete Maßnahmen soll ferner der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert werden. Dadurch werden vorrangig die Mitarbeiter geschützt. Die Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sind in den §§ 11 bis 21 DGUV-V 25 näher beschrieben. Zu nennen sind besonders:
- Durchschusshemmende Abtrennungen (§ 11 DGUV-V 25);
- Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen (§ 12 DGUV-V 25)
- Kraftbetriebene Sicherungen (§ 13 DGUV-V 25);
- Durchbruchhemmende Abtrennungen (§ 14 DGUV-V 25);
- Kassenboxen (§ 15 DGUV-V 25);
- Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe (§ 16 DGUV-V 25).
- Der Unternehmer muss seine Beschäftigten mindestens 2-mal jährlich auf Basis einer Betriebsanweisung über die Gefahren bei Überfällen und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unterweisen
- (§ 25 DGUV-V 25).
- Die Beschäftigten haben die Maßnahmen einzuhalten, damit sie bei einem Überfall ausreichend geschützt sind (§ 26 DGUV-V 25). Die Überfallmeldeanlage darf nur dann ausgelöst werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung hervorgerufen wird (§ 27 DGUV-V 25).
2 Prüfungen
Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen sind mindestens jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sind zusätzlich mindestens vierteljährlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Eine optische Raumüberwachungsanlage ist mindestens monatlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen (§ 37 DGUV-V 25).
3 Ergonomische Anforderungen an Kassenarbeitsplätze problematisch
Moderne Kassenarbeitsplätze in Kaufhäusern, Supermärkten, Baumärkten oder vergleichbaren Geschäften mit einem großen Warenumschlag werden zunehmend mit Kassen ausgerüstet, für die "eigentlich" die Bildschirmarbeitsverordnung gilt. Denn § 1 Bildschirmarbeitsverordnung schließt nur Registrierkassen mit einer kleinen Datenanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, von ihren Bestimmungen aus. Somit wäre theoretisch der Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung anzuwenden, der Hinweise über die einzuhaltenden ergonomischen Anforderungen gibt.
Einige der Forderungen können jedoch aufgrund der Bauweise des gesamten Kassenarbeitsplatzes nicht eingehalten werden.
Der Bewegungsraum an Kassenarbeitsplätzen ist i. d. R. stark eingeschränkt. Die Abmessungen gemäß Abschn. 5.1 ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (1,5 m² freie Bewegungsfläche, die an keiner Stelle weniger als 1 m breit und tief ist) können meist nicht eingehalten werden.
Die Tastatur ist meist so angeordnet, dass eine verdrehte Arbeitshaltung entsteht. Bei einer reinen Tastaturerfassung der Kaufpreise kommt es zu einer einseitigen Belastung der rechten Hand. Scannerkassen lösen dieses Problem teilwei...