Mit seinem Beschluss vom 8.12.2010 (1 TaBV 3/10) hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland nochmals sehr grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es möglich ist, innerbetrieblich die Durchführung von Unterweisungen nach § 12 ArbSchG anzuordnen, ohne vorher entsprechende Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG durchgeführt zu haben. Im Ergebnis wurde diese Frage verneint. Dieser Beschluss wurde insoweit vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 13/11).
1.1 Ausgangslage
Die Antragstellerin (Arbeitgeber) befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie beschäftigt in 39 Niederlassungen in Deutschland insgesamt etwa 2.800 Arbeitnehmer. Eine der Niederlassungen der Antragstellerin befindet sich in H. Der Betriebsrat der Niederlassung in H. ist der Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren. Eingerichtet ist bei dem Unternehmen auch ein Gesamtbetriebsrat.
Ende März 2007 verständigten sich das Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, zur Regelung von Unterweisungen sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 und § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 BildscharbV und i. V. m. § 12 ArbSchG. Zur Regelung dieser Fragen wurde der Gesamtbetriebsrat in der Folge im Auftrag der örtlichen Betriebsräte der Niederlassungen des Unternehmens tätig (§ 50 Abs. 2 BetrVG).
Am 17.12.2008 erging ein Teilspruch der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung über die "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen" zum Gegenstand hatte. Das Unternehmen hält diesen Teilspruch für unwirksam und hat dies in erster Instanz folgendermaßen begründet: Es müsse eine betriebsübergreifende Regelung für das gesamte Unternehmen geben, weshalb der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig sei, nicht hingegen kraft Auftrags. Insgesamt unwirksam sei der Teilspruch aber jedenfalls deshalb, weil zuvor keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sei.
1.2 Urteilsspruch
Das LAG Saarland hat wie die Vorinstanz (ArbG Neunkirchen, Beschluss v. 17.2.2010 – 2 BV 10/09) den Spruch der Einigungsstelle aufgehoben. Zwar sei der Gesamtbetriebsrat – entgegen seiner Auffassung – nicht primär zuständig. Darauf komme es aber im vorliegenden Verfahren gar nicht an, da der Spruch der Einigungsstelle aufzuheben sei, weil er rechtlich falsch sei. Ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung könne eine aufgabenbezogene Unterweisung gar nicht durchgeführt werden. Insofern sei ein Einigungsstellenspruch, der eine solche Regelung treffe, insgesamt aufzuheben.
Das BAG hat diesen Beschluss bestätigt (Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 13/11). In einem Parallelverfahren (Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 42/10 führt es im Orientierungssatz aus: "Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen."