Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Etiketten oder Kennzeichnungsschilder müssen deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein und dürfen nicht überschrieben werden. Ungültig gewordene Etiketten und Schilder müssen entfernt, überklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden.
Werden Produkte innerbetrieblich umgefüllt – z. B. aus einem größeren Liefergebinde in kleinere Gefäße, die den jeweiligen Anforderungen am Arbeitsplatz besser angepasst sind – so können Sie
- entweder eine "Kopie" der Liefer-Kennzeichnung auch auf diesem Gefäß anbringen oder
- diese Gefäße nach den Regelungen der TRGS 201 kennzeichnen.
Entleerte Verpackungen
Kennzeichnungen auf entleerten Verpackungen sind solange zu erhalten, bis die Verpackung gereinigt worden ist.
Können auf Kleinstgebinden wie Ampullen, Probenahmeröhrchen oder Vials für die Analytik Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht angebracht werden, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn die Identifizierbarkeit in Verbindung mit einer Betriebsanweisung und der Unterrichtung der Beschäftigten sichergestellt ist.
Etiketten sollten gegenüber Wasser und Lösemitteln beständig sein. Die Größe der Kennzeichnungen sollte sich nach Abschn. 5.1 Abs. 7 ASR A1.3, Tabelle 2 "Vorzugsgrößen von Sicherheits-, Zusatz- und Schriftzeichen für beleuchtete Zeichen, abhängig von der Erkennungsweite" richten.
2.1 Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern
Ortsbewegliche Behälter müssen grundsätzlich entsprechend den allgemeinen Vorgaben für die innerbetriebliche Kennzeichnung (Abschn. 4.3 TRGS 201) gekennzeichnet werden. Ortsbewegliche Behälter sind
- alle Arten von Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC),
- Behälter zur Zwischenlagerung,
- Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Gefäße für Rückstellmuster,
- Tanks auf Fahrzeugen, Aufsetztanks sowie Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks,
- Druckgefäße wie Gasflaschen und -kartuschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel sowie
- Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten.
Gefahrgutrechtliche Kennzeichnung
Ist auf Transportbehältern, etwa Tanks auf Fahrzeugen, eine Kennzeichnung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung der enthaltenen gefährlichen Güter angebracht, so reicht diese Kennzeichnung aus. Gesundheitsgefahren, die nicht durch Gefahrenzettel erfasst sind, müssen jedoch zusätzlich angegeben werden, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahren identifiziert wurden.
Dies dürfte v. a. bei chronisch-toxischen Gefahren wie etwa CMR-Gefahren (krebserzeugend, keimzellmutagen, fortpflanzungsgefährdend) oder bei sensibilisierenden Eigenschaften eine Rolle spielen, die im Transportrecht keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Werden Versandstücke zum Transport gelagert oder bereitgestellt, genügt auf der äußeren Verpackung die Kennzeichnung nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Dies gilt auch, wenn die Tanks selbst Bestandteile von Fahrzeugen sind und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.
Befinden sich Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern im Arbeitsgang, so kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn eine solche technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei
- kurzzeitigem Gebrauch,
- häufig wechselndem Inhalt oder
- fehlender Zugangsmöglichkeit.
In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen für die Beschäftigten zweifelsfrei identifizierbar und bekannt sein. Dies erfolgt i. d. R. durch Betriebsanweisungen und Unterweisung.
2.2 Stoffe oder Gemische in ortsfesten Einrichtungen
Für ortsfeste oder stationäre Behälter wie Lagertanks und -silos, die keine Stoffe im Produktionsgang enthalten, ist eine vereinfachte Kennzeichnung (vgl. Tab. 2 in Abschn. 3) ausreichend. Anstelle der Gefahrenpiktogramme können auch die analogen Warnzeichen nach Anhang I ASR A1.3 (gelbe Dreiecke mit schwarzem Rand) verwendet werden.
Kennzeichnung bei Tanklägern
Bei Tanklägern kann die Kennzeichnung anstatt am Einzeltank alternativ auf einer Übersichtstafel im Zugangsbereich des Tanklagers angebracht werden, sofern die Einzelbehälter eindeutig identifizierbar sind. Entnahme- und Probenahmestellen müssen dabei zusätzlich gekennzeichnet werden.
Für Stoffe oder Gemische, die unverpackt in loser Schüttung gelagert werden, gelten die gleichen Regelungen wie für Lagerbehälter, einschließlich der Möglichkeit, Symbole nach Anhang I ASR A1.3 zu verwenden.
Für unverpackte Gemische, die Ammoniumnitrat enthalten, sind am Ort der Lagerung die speziellen Regelungen der TRGS 511 "Ammoniumnitrat" zu beachten.
Für Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe bzw. Gemische von einer Anlage zu einer anderen oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen transportiert werden, reicht eine vereinfachte Kennzeichnung wie bei Lagerbehältern aus. Dies gilt jedo...