(1) 1Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. 2Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

 

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 20 Abs. 3 Anwendung.

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