Kosten für eine baufachliche Betreuung
Bank fordert bei Darlehensvergabe Projektcontrolling
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg entstanden dem Kläger Herstellungskosten für mehrere Gebäude, mit welchen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Zur Durchführung der Bauvorhaben stellte der Kläger Darlehensanträge bei einer Bank (nachfolgend X-Bank).
Im Rahmen der Darlehenszusage über insgesamt 2 Mio. EUR forderte die Bank den Abschluss eines "Projektcontrollingvertrages". Im Rahmen der Bauplanung und Baudurchführung sei es notwendig, ein übergeordnetes Projektcontrol-ling einzuführen. Diese Leistung solle über eine GmbH (nachfolgend Y-GmbH) im Rahmen einer Finanzierung durch die X-Bank erbracht werden.
Was ist Projektcontrolling?
Das Projektcontrolling beschreibt alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um ein Projekt über seine gesamte Laufzeit hinweg zu steuern. Es umfasst die konkrete Projektkalkulation, Terminierung sowie Kommunikation und Finanzierung von Projekten. Weitere Teilaufgaben sind die Investitionsplanung, die Steuerung wie auch die Abrechnung. Hauptziel des Projektcontrollings ist das Erreichen des zuvor festgelegten Ziels mithilfe der Verwendung von begrenzten Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Des Weiteren stellt der wirtschaftliche Gebrauch der Ressourcen wie auch Finanzmittel zwei wesentliche Bestandteile des Projektcontrollings dar. Folglich ist die kontinuierliche Überwachung und Aktualisierung der Projektparameter notwendig, um den Verlauf des Projekts gezielt steuern und optimieren zu können.
Finanzierungs- oder Herstellungskosten?
Die Kosten die dem Kläger für das Projektcontrolling entstanden, setzte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten an. Das Finanzamt gelangte nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen u.a. zu der Auffassung, dass es sich bei den im Rahmen der Schuldzinsen geltend gemachten Projektcontrollingkosten nach den Vereinbarungen im Vertragswerk um Herstellungskosten handeln müsse.
Da das Entgelt für die Leistungen laut Controllingvertrag pauschal zu zahlen sei, liege eine Aufteilung der Entgeltsanteile/Einzelleistungen, die eine Zuordnung zu den Herstellungskosten und eventuellen - sofort abzugsfähigen - Werbungskosten ermögliche, nicht vor. Bei den Leistungen laut Controllingvertrag handele es sich nicht um Vergütungen zur Überlassung von Kapital.
FG Berlin-Brandenburg: Forderung der Bank entscheidend
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich aber der Auffassung des Klägers angeschlossen (Urteil v. 4.3.2021, 12 K 12180/18). Zu den bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten, die als sog. vorab entstandene Werbungskosten schon vor Beginn der Einkünfteerzielung anfallen können, gehören auch Schuldzinsen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören u. a. auch Finanzierungskosten. Finanzierungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs für den Finanzierungszeitraum entstehen.
Aufwendungen sind hingegen nicht als Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen, wenn sie als Herstellungskosten zu beurteilen sind; dann sind sie nur in Form der Absetzung für Abnutzung absetzbar. Herstellungskosten sind u. a. die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören nach Auffassung des BFH auch Aufwendungen, die mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes anfallen, insbesondere der Aufwand für die Planung eines Gebäudes. Zu den Herstellungskosten können auch gehören: Aufwendungen für die Aufstellung eines Geldbedarfs- und Zahlungsplans in Koordination mit dem Baufristenplan, die Führung eines Baugeld-Sonderkontos für den Bauherrn, die Vornahme des gesamten das Bauobjekt betreffenden Zahlungsverkehrs.
Anlass für den Abschluss des Controllingvertrages
Nach Auffassung des FG wären nach diesen Grundsätzen - für sich betrachtet - die vertraglich vereinbarten Projektcontrollingkosten den Herstellungskosten zuzurechnen. Denn jede der vertraglich vereinbarten Leistungen diene im weitesten Sinne der Herstellung der Gebäude. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Anlass für den Abschluss des Controllingvertrages in den Anforderungen der finanzierenden Bank lag, die zur Gewährung der Darlehen den Abschluss des Controllingvertrages forderte und zur Auszahlung der Darlehen jeweils den Monatsbericht erwartete.
Denn bei Kreditaufnahme war zwischen den Vertragsparteien als Grundlage und Voraussetzung für die Darlehensvergabe die Installation eines Controllings im engeren Sinne zur Koordination der Planung, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt vereinbart worden. Danach stehe fest, dass die Controllingkosten ohne die Finanzierung durch die X-Bank nicht entstanden wären. Vielmehr entstanden sie zur Sicherstellung der Finanzierung. Damit seien diese Aufwendungen nach ihrer Leistungsbeschreibung nicht den Herstellungskosten zuzurechnen.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az IX R 8/21) entschieden hat.
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