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Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Erklärungspflicht


Gesonderte und einheitliche Feststellung Erklärungspflicht

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Nur nachrangig erklärungspflichtig ist jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ändert sich dagegen die Rechtslage nicht, d.h., jeder Feststellungsbeteiligte ist erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO). Erklärungspflichtig sind ferner auch die in § 34 AO bezeichneten Personen. 

Die seit  1.1.2024 geltende Neuerung bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen (Art. 97 § 39 Abs. 1 AO). Abzustellen ist dabei auf den letzten Tag der gesetzlichen Erklärungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 149 AO i. V. m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO. 

Kalenderjahren 2024 oder 2025

Wird eine Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 durch eine Person im Sinne des § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 4 AO a. F. (insbesondere durch Gesellschafter/Gemeinschafter oder Geschäftsführer) abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO befreit (Art. 97 § 39 Abs. 2 EGAO).

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