Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz. 2 EStG a. F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. (z. B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
In Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil
Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, war nach langjähriger Praxis der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF, Schreiben v. 31.8.1979, BStBl 1979 I S. 592)
Gegenteilige BFH Entscheidung
Der BFH hatte dann aber entschieden, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind (BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18). Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sehe der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 mache die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört.
Jahressteuergesetz 2024 und Rückwirkung
Das BFH-Urteil ist aber nie im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Vielmehr wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024) die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG für Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten.
Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt und das Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, nicht allgemein anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit künftig ausdrücklich für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden, als die Kapitalauszahlung gewählt wird. Mit der gesetzlichen Änderung unterliegen Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen damit auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat.
Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Klage- und Revisionsverfahren
Zwischenzeitlich wurde aber bekannt, dass bei dem FG Nürnberg ein Klageverfahren anhängig ist (Az 6 K 1408/24), in dem über die Anwendung der gesetzlichen Regelung durch das Jahressteuergesetzes 2024 in § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG und den Anwendungszeitraum (in allen offenen Fällen) zu entscheiden ist.
Aus Sicht der Kläger bestehen gegen die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Neuregelung verletze den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Neuregelung sei verfassungswidrig und müsse gerichtlich überprüft werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken hat das FG Berlin-Brandenburg nicht (Urteil v. 2.9.2025, 15 K 15051/25, rkr.). Auch das Schleswig-Holsteinische FG (Urteil v. 7.10.2025, 4 K 151/24) hat kürzlich zu verstehen gegeben, dass gegen die Rückwirkung der gesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen. So entschieden hat wohl auch das Niedersächsische FG (Urteil v. 18.9.2025, 7 K 165/24). Allerdings wurde gegen diese beiden Entscheidungen Revision eingelegt.
Beim BFH sind nun unter dem Aktenzeichen VIII R 19/25 und VIII R 1/26 folgende Rechtsfragen offen:
- Sind Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen, begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht auch nach der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt?
- Ist die in der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG enthaltene echte Rückwirkung verfassungswidrig
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