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Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Hintergrund: MoPeG-Anpassungen


Feststellungsverfahren seit 2024: MoPeG-Anpassungen

Ab dem 1.1.2024 haben sich insbesondere für rechtsfähige Personenvereinigungen im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren wesentliche Änderungen ergeben. Dies betrifft vor allem die Erklärungspflicht, die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden sowie die Rechtsbehelfsbefugnis.

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR mit Wirkung ab dem 1.1.2024 am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) wurden die erforderlichen MoPeG-Anpassungen auf der verfahrensrechtlichen Ebene aufgrund der ab 1.1.2024 geltenden Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften vorgenommen. Nachfolgend informieren wir über die AO– äßigen Auswirkungen bei gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften.

Einführung einer steuerlichen Legaldefinition der Personenvereinigung 

Bislang wurde der Begriff der Personenvereinigung weder in der Abgabenordnung noch in den Einzelsteuergesetzen definiert. Mit Wirkung ab 1.1.2024 erfolgt dies erstmals mit dem neuen § 14a AO.

Personenvereinigungen i. S. der AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Davon abzugrenzen sind Kapitalgesellschaften sowie eingetragene Vereine (§ 21 BGB) und wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen wurde (§ 22 BGB), die rechtsfähig sind und auch Rechtspersönlichkeit besitzen und somit nicht unter § 14a AO fallen.

Rechtsfähige Personenvereinigungen

§ 14a Abs. 2 AO beschäftigt sich mit rechtsfähigen Personenvereinigungen. Allerdings ist die Aufzählung nur beispielhaft. Rechtsfähige Personengesellschaften sind insbesondere 

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),
  • rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
  • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG).

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

§ 14a Abs. 3 AO enthält eine ebenfalls beispielhafte Aufzählung nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen. Dies sind insbesondere 

  • Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB),
  • Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) und
  • Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).

Nach § 14a Abs. 4 AO sind auf eine nicht rechtsfähige GbR (§ 740 BGB) die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden. Eine nicht rechtsfähige GbR liegt vor, wenn die GbR sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander beschränkt und nicht auf eine Teilnahme am Rechtsverkehr mit Dritten gerichtet ist (Innengesellschaft und stille Gesellschaft). Die nicht rechtfähige GbR hat kein Vermögen und keine gesetzliche Vertretung (§ 740 BGB und § 230 Abs. 2 HGB,  AEAO zu § 14a AO Nr. 6).

Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit einer Personenvereinigung im Besteuerungsverfahren

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter diese Pflichten zu erfüllen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO sind juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte handlungsfähig.

Seit 1.1.2024 gilt: 

  • Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO).
  • Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AO).
  • Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO).
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