1.1 Maßnahmen des Gesetzgebers und der Überwachungsbehörden

Die Bedeutung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen nimmt zu. Ursachen sind der stark wachsende Güterverkehr auf der Straße sowie generell der Einfluss der Ladungssicherung auf das Unfallgeschehen. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber ein Regelwerk erlassen, welches Anforderungen an die Ladungssicherung stellt, qualitative und quantitative Vorgaben der Kontrollen sowie Regelungen zur Information und Motivation der beteiligten Personen und Unternehmen enthält.

1.2 Straßenverkehrsordnung

Die Forderungen der Straßenverkehrsordnung dienen dem Schutz aller Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich befinden. Maßgeblich für die Ladungssicherung sind die §§ 22 und 23 StVO.

Der § 22 Abs. 1 StVO lautet wie folgt:

"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

§ 22 StVO richtet sich an alle bei der Beladung Beteiligten, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat (z. B. Leiter der Ladearbeit, OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982).

Die Begründung zu § 22 StVO stellt klar, was unter "anerkannten Regeln der Technik" zu verstehen ist: Dies sind z. B. DIN- und EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, gegenwärtig vor allem die VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO führt aus: "Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen. (...) Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern".

Die o. g. VDI-Richtlinie 2700 enthält nicht nur Regelungen zur Technik, sondern auch zur Verantwortung für Ladungssicherung. Die Verantwortung des Verladers beschreibt Punkt 1.1, Anwendungsbereich: "Die Richtlinie ist bestimmt für Fahrer, Fahrzeughalter und Verlader." Weiter wird ausgeführt: "Grundsätzlich gilt, dass jeder, der mit der Verladung von Gütern betraut ist, auch für eine sachgerechte Ladungssicherung verantwortlich zeichnet. Der Verlader, der Fahrer, der Fahrzeughalter sowie der Absender und der Frachtführer stehen somit in der Pflicht, Ladungssicherungsmaßnahmen zu ergreifen." Das ist eine eindeutige Aussage, stellt sie doch klar, dass der Fahrer nicht allein die Verantwortung trägt.

§ 23 Abs. 1 StVO enthält u. a. folgende Regelung:

Zitat

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

 
Achtung

Überladung und falsche Lastverteilung vermeiden

Für den Fahrer bedeutet § 23 StVO: Überladung und falsche Lastverteilung vermeiden, regelmäßige Kontrolle der Ladungssicherung während der Fahrt durchführen!

§ 31 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt u. a. hinsichtlich der Inbetriebnahme von Fahrzeugen:

"Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet."

 
Achtung

Fahrzeughalter

Dies bedeutet, dass der Halter keine ungeeigneten Fahrzeuge zur Verfügung stellen darf und auch für die Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung grundsätzlich mitverantwortlich ist.

1.3 Handelsgesetzbuch

Für die Regelung zivilrechtlicher Ansprüche, also z. B. die Regulierung eingetretener Transportschäden, ist (auch) das HGB maßgebend. § 412 Abs. 1 HGB bestimmt:

"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen".

1.4 Berufgenossenschaftliche Regelungen

Da das staatliche Straßenverkehrsrecht nicht den innerbetrieblichen Transport und Verkehr abdeckt und auch nicht den Schutz von Arbeitnehmern während der Be- und Entladephase von Fahrzeugen regelt, gelten hier die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere die DGUV-V 70 "Fahrzeuge".

§ 37 DGUV-V 70 bestimmt u. a.: "Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist."

1.5 Gefahrgutrecht (ADR)

Abschnitt 7.5.7.1 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter a...

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