Wenn Mitarbeiter eines Betriebes während ihrer Arbeit gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten, fordert die LärmVibrationsArbSchV vom Arbeitgeber die Durchführung von Schutzmaßnahmen.
Dabei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Individuelle Maßnahmen wie persönlicher Gehörschutz sind das letzte Mittel der Wahl. Die durchzuführenden Maßnahmen haben dabei dem "Stand der Technik" zu entsprechen. Der aktuelle Stand der Technik wird in der TRLV Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen" präzisiert, ebenso wie das Vorgehen bei der Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen.
Wenn die Lärmemission nicht durch Nutzung geräuscharmer Technologien (z. B. lärmarme Arbeitsverfahren oder Betriebsweisen) verringert werden kann, müssen technische Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Ausbreitung des Schalls eindämmen. So sollen Lärmminderungsmaßnahmen, z. B. in Form von Kapselungen, baulichen Trennungen oder Stellwänden, möglichst an der Schallquelle durchgeführt werden, da hier die größten Erfolge zu erwarten sind. Ist dies nicht möglich oder reichen diese Maßnahmen noch nicht aus, dann sollen die Arbeitsräume so gestaltet werden, dass sie dem Stand der Technik der TRLV Teil 3 entsprechen.
Ein Raum entspricht nach den TRLV Teil 3 dann dem Stand der Technik, wenn entweder
- der mittlere Schallabsorptionsgrad des Raumes in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz mindestens den Wert 0,3 annimmt oder wenn
- die mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdoppelung DL2,TRLV in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz und für Abstände zwischen 0,75 und 4 m mindestens 4 dB beträgt.
Diese Kriterien sind alternativ einzuhalten und als gleichwertig zu betrachten. Die Auswahl des einzuhaltenden Kriteriums für einen konkreten Raum bleibt dem Anwender überlassen. Die beiden Kriterien sind zwar nicht unabhängig voneinander, doch ist ihr Zusammenhang so komplex, dass es in der Praxis einfacher ist, für beide Größen separate Kriterien anzugeben.
Auswahlhilfe für Kriterien
Bei der Entscheidung für oder gegen eines der beiden in den TRLV genannten Kriterien an die Raumakustik spielt die Raumgröße eine entscheidende Rolle. Bei Betrachtung der Abhängigkeit des mittleren Schallabsorptionsgrades und der mittleren Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung vom Raumvolumen stellt man Folgendes fest:
In kleineren Räumen bis ca. 1.000 m3 Volumen ist oft nur die Anforderung an den mittleren Schallabsorptionsgrad ≥ 0,3 zu erfüllen, da aufgrund der kleinen Raumabmessungen schon kein Messpfad zur Messung von DL2,TRLV gefunden werden kann. Zudem muss zur Erhöhung des mittleren Schallabsorptionsgrades aufgrund der relativ kleinen Raumbegrenzungsfläche verhältnismäßig wenig schalldämpfendes Material eingebaut werden.
Bei großen Räumen mit Volumina von mehr als 10.000 m3 sind hingegen die Anforderung an die mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung DL2,TRLV ≥ 4 dB aufgrund der größeren Abstände zu den Raumbegrenzungsflächen meist mit wesentlich geringerem Aufwand zu erfüllen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Messpfade korrekt gewählt werden. Eine Erhöhung des mittleren Schallabsorptionsgrades auf den geforderten Mindestwert von αmin = 0,3 kann in großen Räumen aufgrund der großen Oberfläche des Raumes entsprechend hohe Kosten mit sich bringen.
Für mittelgroße Räume mit Volumina 1.000 m³ < V < 10.000 m³ können beide Kriterien gleichermaßen leicht erfüllbar sein. Oftmals werden sogar beide Kriterien gleichzeitig erfüllt. Bei der Auswahl eines Kriteriums sollte hier die Beschaffenheit des betrachteten Raumes und seiner Einrichtung berücksichtigt werden. Prognosen mittels entsprechender Simulationsrechnungen können in diesen Fällen sehr hilfreich sein, um unnötige Kosten zu vermeiden.