Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 04.06.1987; Aktenzeichen 5 BV 2/87 H) |
Tenor
erlassen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 4. Juni 1987 – Az.: 5 BV 2/87 H – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zur Regelung von Mitbestimmungsangelegenheiten bezüglich der Unterweisung der im Betrieb der Antragsgegnerin Beschäftigten bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen und hinsichtlich der Einwirkungen der verwendeten Kühlschmierstoffe auf die betroffenen Arbeitnehmer wird als Vorsitzender der Einigungsstelle der Richter am Arbeitsgericht Werner Althaus bestellt und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
Der antragstellende Betriebsrat erstrebt die Errichtung einer Einigungsstelle, welche einen die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzenden Spruch bezüglich der Regelung von Fragen über den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen fällen soll.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin, einem metallverarbeitenden Betrieb mit ca. 250 Arbeitnehmern, gebildete Betriebsrat. Die Antragsgegnerin verwendet bei der Metallverarbeitung als Kühlschmierstoff unter anderem ein unter dem Handelsnamen P 3 Multan 46-3 von der Firma … vertriebenes Produkt. Nach dem Sicherheitsdatenblatt der Herstellerfirma ist das Produkt keine gefährliche Zubereitung im Sinne des Chemikaliengesetzes. Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für Nitrosaminbildung enthalten, zählen nach der Bekanntmachung des BMA vom 24. September 1986 (BArbBl. 11/1986 S. 37) zu den Stoffen mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Die Antragsgegnerin hatte zwischenzeitlich den unter dem Handelsnamen Blasocut 2000 Universal vertriebenen und von der Firma … hergestellten Kühlschmierstoff eingesetzt, bei dem anders als bei dem Produkt P 3 Multan 46-3 keine Hautreizungen und Ausschläge auftreten.
Der Versuch des Antragstellers, bezüglich der Auswahl und des Zeitpunktes des Wechsels von Kühlschmierstoffen u.dgl. mit der Antragsgegnerin zu einer Einigung zu gelangen, blieb erfolglos. Daraufhin unterrichtete der Antragsteller unter dem Datum des 7. März 1986 die Antragsgegnerin von dem Beschluß, die Einigungsstelle anzurufen. Der antragstellende Betriebsrat erstrebt danach eine Regelung bezüglich
Der Antragsteller macht geltend, der bei der Metallverarbeitung verwendete und von der Firma … hergestellte Kühlschmierstoff enthalte Nitrate und Nitrite und gelte wegen des Aufbaus von Nitrosaminen im Falle einer Hautresorption als cancerogen.
Der Antragsteller hat beantragt:
Zur Regelung von Fragen über den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen im Betrieb der Antragsgegnerin, insbesondere betreffend die Untersuchung der Kühlschmierstoffe auf ihre Gesundheitsgefahren hin, die Auswahl der im Betrieb verwendeten Kühlschmierstoffe, den Wechsel der Kühlschmierstoffe, die Reinigung der Maschinen von Rückständen, die Schutzvorkehrungen, wie das Tragen von engen Schutzhandschuhen, die Belüftung, die Anweisungen an die im Betrieb der Antragsgegnerin beschäftigten, von den Einwirkungen der verwendeten Kühlschmierstoffe betroffenen Arbeitnehmer, sowie die zeitlichen Abstände von Vorsorgeuntersuchungen dieser Arbeitnehmer,
den Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen und
die Zahl der Beisitzer festzusetzen.
Die Antragsgegnerin, die den Antrag für zu unbestimmt und die die Einigungsstelle zur Regelung der strittigen Fragen für unzuständig gehalten hat, hat die Zurückweisung des Antrags erbeten.
Das Arbeitsgericht hat durch den am 4. Juni 1987 verkündeten Beschluß die Einigungsstelle als nicht offensichtlich unzuständig zur Regelung der vom Antragsteller angeführten Streitpunkte angesehen, einen Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10. August 1987 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts, auf dessen nähere Gründe (Abl. 56–60) verwiesen wird, richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 24. August 1987 eingegangene und sogleich ausgeführte Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie macht geltend, eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinsichtlich der von ihr verwendeten Kühlschmierstoffe sei nicht gegeben. In dem Dritten Abschnitt der