(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für

 

1.

folgende Aufgaben bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen:

 

a)

die Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen nach dem zweiten Teil der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

die Freistellung von der Führung von Nachweisen und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Abs. 1 NachwV,

 

c)

die Erteilung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV,

 

d)

die Zustimmung zur elektronischen Nachweisführung nach § 31 Abs. 1 NachwV,

 

2.

folgende Aufgaben bei der Registerführung über die Entsorgung von Abfällen:

 

a)

im Einvernehmen mit der Abfallrechtsbehörde die Freistellung von der Führung von Registern nach § 26 Abs. 1 NachwV, soweit die Register elektronisch zu führen sind,

 

b)

die Anordnung der Vorlage von Registern oder einzelner Angaben aus dem Register nach § 25 Abs. 2 Satz 4 NachwV, soweit die Register elektronisch geführt werden,

 

c)

die Vergabe von registerbezogenen Kennnummern nach § 28 NachwV, soweit das elektronische Abfallnachweisverfahren nach den §§ 17 bis 22 NachwV betroffen ist,

 

3.

die Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG und die Freistellungen nach § 25 Abs. 3 und 6 KrW-/AbfG, sofern zumindest teilweise gefährliche Abfälle betroffen sind; über eine Anzeige sind jeweils alle höheren Abfallrechtsbehörden zu unterrichten, sofern auch nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,

 

4.

folgende Aufgaben bei der Verbringung von Abfällen:

 

a)

die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das und aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort nach der Verordnung (EG) 1013/26/2006 gelten, nach § 14 Abs. 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

die Aufgaben der jeweils für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde und der jeweils zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle nach § 14 Abs. 3 AbfVerbrG sowie die Aufgaben der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nach § 11 Abs. 3 und 4 AbfVerbrG,

 

c)

die Übermittlung von Informationen an das Umweltbundesamt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AbfVerbrG,

 

d)

die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 8 Abs.1 Satz 4 AbfVerbrG in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 646).

 

(2) 1Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann sie die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 2Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. 3Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben unberührt.

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