(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. 2Dabei können sie die Pflichten zur Entsorgung von Abfällen und zur Errichtung und zum Betrieb notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. 3Sie sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. 4Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

 

1.

dies zur Sicherstellung der Abfallentsorgung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder

 

2.

dadurch die Abfallentsorgung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

5Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 3 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

 

(2) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.

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