§§ 1 - 5 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

 

(1) 1Ziele des Gesetzes sind die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. 2Diesen Zielen dienen insbesondere eine ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

 

(2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung der Ziele des § 1 bei. 2Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

 

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

 

1.

aus Abfällen hergestellt sind,

 

2.

mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

 

3.

aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

4.

sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

5.

im Vergleich zu anderen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

 

6.

sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

(3) Die Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 2 erlassen.

§ 3 Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 4 Rechtswidrig entsorgte Abfälle

Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

§ 5 Mitwirkung von Vereinen

Ein nach § 67 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Baden-Württemberg anerkannter Verein ist in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen entsprechend § 67 Abs. 4 NatSchG zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

§§ 6 - 11 Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Landkreise können den Gemeinden auf deren Antrag

 

1.

das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

 

2.

die Verwertung von Bio- und Grünabfällen,

 

3.

die Entsorgung von Klärschlamm,

 

4.

die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind,

als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich der Einrichtung eines Dritten bedienen.

 

(3) Anstelle der Aufgabenübertragung können die Landkreise mit den Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen.

 

(4) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

§ 7 Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart

 

(1) Der Verband Region Stuttgart ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für mineralische Abfälle, die nach § 3 Abs. 3 der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich der Deponieklasse II zugeordnet werden, und für verunreinigten Bodenaushub.

 

(2) 1Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. 3Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) 1Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. 2D...

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