(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. 3Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen [Bis 01.07.2021: geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und] [1] den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

(2) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen [Bis 31.12.2023: , die sie zu unterzeichnen haben,] [2] verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

 

(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung[3] [Bis 31.12.2023: , die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist,] oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

 

(4) 1Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen werden von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner). [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 2Als berechtigte Person nach Satz 1 kann sich, soweit die Studienanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden, in die Liste bis zum 30. Juni 2022 auch eintragen lassen, wer während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmäßig Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen aufgestellt hat und dies sowie die erforderliche Sachkunde gegenüber der zuständigen Stelle nachweist. ] [4]2Eintragungen anderer Länder gelten [Bis 01.07.2021: auch] [5] im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer nachweisen können[6]. 3§ 67 Absatz 5 bis 7[7] [Bis 01.07.2021: 4 bis 6] gilt entsprechend.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[2] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden vom 02.07.2021 bis 31.12.2023.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.

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