1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens [Ab 05.07.2024: , die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind,] [1] ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 3§§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend.
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