(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird,

 

2.

entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anläßt oder laufen läßt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt,

 

3.

entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt,

 

4.

einer aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

5.

einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

6.

entgegen § 7 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Gegenstände im Freien oder Flächen verbrennt oder abbrennt,

 

7.

entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,

 

8.

entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,

 

9.

entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt,

 

10.

beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,

 

11.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt oder

 

12.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,

 

2.

entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet,

 

3.

entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,

 

4.

entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

 

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden. 2Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.

 

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.

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