Sanktionen fehlender oder fehlerhafter Nachhaltigkeitsbericht

Die intensive Beschäftigung mit der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung verleitet so manche betroffene Person zu der Frage, was eigentlich passiert, wenn der Berichtspflicht nicht nachgekommen wird. 

Sanktionen wie für den Lagebericht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) als Richtlinie (EU) 2022/2464 gibt darauf keine konkrete Antwort, doch führt die Integration als gesonderter Abschnitt des Lageberichts dazu, dass die Sanktionen identisch sind, wie die für den Lagebericht. Dies hat der Gesetzgeber im Referentenentwurf nun auch bestätigt, d.h. es ist folgendes Sanktionsregime vorgesehen:

  • nicht erfolgter Offenlegung (d. h. Zwangsstrafen), 
  • unrichtige Darstellungen (d. h. Freiheitsstrafen),
  • unrichtige Versicherung (d. h. Freiheitsstrafen),
  • Ordnungswidrigkeiten bei der Aufstellung (d. h. Geldstrafen).

Somit besteht für die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Gegensatz zur Prüfung, deren Niveau zumindest in den ersten Jahren lediglich mit begrenzter Sicherheit zu erfolgen hat, kein Unterschied zur übrigen Lageberichterstattung. Die Qualität der Berichterstattung durch die gesetzlichen Vertreter hat daher sofort das Niveau zu erreichen, die eine unrichtige Darstellung ausschließt, was angesichts der oftmals neuen Betrachtungsgegenstände auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen sehr herausfordernd sein dürfte.

Was sich im HGB konkret ändert – und was nicht

Rein optisch wird bei § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB-E nun eine Aufzählung sämtlicher Angabepflichten für die Lageberichterstattung inkl. Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgeführt, die zu beachten sind, wenn nicht ordnungswidrig gehandelt werden soll. § 334 Abs. 1 Nr. 4a HGB-E wird infolge der Einführung der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ergänzt, so dass auch diese Zuwiderhandlungen gegen die (neuen) Rechnungslegungspflichten sanktioniert werden. Neu eingeführt wird § 334 Abs. 1a HGB-E, nach dem ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union (im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zuwiderhandelt. Somit werden Verstöße etwa gegen die ESRS oder die Taxonomie-Verordnungen auch direkt eingebunden in die handelsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. Zudem soll das BMJ ermächtigt werden, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1a geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 334 Abs. 6 HGB-E).

Auch in dem § 335 HGB wird weiterhin nicht gesondert auf die Offenlegungspflicht von Nachhaltigkeitsberichten hingewiesen, da dort einfach der Lagebericht benannt ist, was ausreicht, um bei nicht erfolgter Offenlegung das Verfahren mit Zwangsgeldern zu starten, sollte eine verpflichtete Unternehmung den Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzen.

Prüfungsvermerk über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist offenzulegen

Zudem ist der Prüfungsvermerk über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts offenzulegen. Eine Einschränkung oder gar ein Versagen dürfte große Wirkung durch einen möglichen Reputationsverlust entfalten. Hier dürften Eigen- und Fremdkapitalgeber, Geschäftspartner und Kunden durch ihre Reaktion auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit Unternehmen empfindlich treffen können, bis hin zum Entzug der „Licence to operate“ für bestimmte Geschäftstätigkeiten. Zudem wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung flankiert mit der Sustainable Finance Regulierung und der kommenden Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), wobei vielfältig Verknüpfungen bestehen, die ihrerseits zu empfindlichen Sanktionen bei Verstößen etwa gegen die Sorgfaltspflichten führen können.

Weiterführende Links

Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen durch das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz gibt Ihnen der Beitrag CSRD-Umsetzungsgesetz: Überblick zum Referentenentwurf, welcher z. B. in Haufe Finance Office Platin enthalten ist.

Zum Entwurfstext und der Synopse:  Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen



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In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht

CSRD-Umsetzungsgesetz: Regelung der Prüfung des Nachhaltigkeitsbericht im Referentenentwurf


Schlagworte zum Thema:  CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattung