Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz
Das sicherlich wichtigste Gesetz mit unmittelbaren Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung war im Jahr 2024 das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108). Von den umgesetzten Maßnahmen in der Endfassung des Wachstumschancengesetzes, die die steuerliche Gewinnermittlung betreffen, sind zu nennen:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen in der bisherigen Fassung des Gesetzes Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag von 35 EUR soll künftig auf 50 EUR angehoben werden.
Nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG gilt grundsätzlich die 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Handelt es sich um ein Fahrzeug, dass keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) werden nur 25 % der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur 1/4 der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wurde auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.
Gleich mehrere Gesetzesänderungen sind bei den Abschreibungen erfolgt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, erfolgen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
Die degressive Abschreibung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG soll für Wohngebäude ausgeweitet werden. Die Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden.
Die AfA in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden (§ 7 Abs. 5a Satz 4 EStG).
Nach der Neufassung des § 7b EStG können für Neubauten bei Mietwohnungen in einem erweiterten Umfang Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wurde auf 4.000 EUR angehoben, die schädlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden von 4.800 EUR auf 5.200 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wurde auf bis zu 40 % der Investitionskosten angehoben und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, welche der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre verteilt werden. Die Neuregelung findet für solche Wirtschaftsgüter Anwendung, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.
Nach bisherigem Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 70 % (vorher 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Bürokratieentlastungsgesetz
Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323) sieht eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre vor. Dies gilt nach § 147 Abs. 3 AO für das Steuerrecht und auch für das Handelsrecht nach § 257 Abs. 4 HGB. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, der die umsatzsteuerliche Aufbewahrung von Rechnungen regelt, wurde entsprechend angepasst.
Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024, das nach dem Ende der Koalition gleichwohl umgesetzt wurde, beinhaltet eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen aus diversen Bereichen des Steuerrechts. In diesem Zusammenhang sind zu nennen:
- Die Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann.
- § 3 Nr. 72 EStG wird insofern geändert, als die Grenze für die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf 30 kW (peak) angehoben werden wird.
- Im Rahmen des § 5b EStG, der die Übermittlung der sog. E-Bilanz an das Finanzamt regelt, soll es künftig verpflichtend sein, auch unverdichtete Kontennachweise und Kontensalden sowie den Anlagespiegel nebst Anlagenverzeichnis, Anhang, Lage- und Prüfungsbericht, ein Verzeichnis zu Wirtschaftsgütern, bei denen Handels- und Steuerrecht hinsichtlich der Behandlung auseinanderfallen sowie das Verzeichnis zum Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht soll bezüglich der Kontennachweise ab 2025 gelten, für die übrigen Unterlagen ab 2028.
Weitere Gesetzesvorhaben
Im Gesetzgebungsverfahren befinden sich noch das Steuerfortentwicklungsgesetz, Änderungen im Forschungszulagengesetz und das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz. Bei allen Gesetzen ist offen, ob sie umgesetzt werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.610
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
4.0121
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
3.708
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
3.571
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.554
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.253
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2482
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.229
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.198
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.183
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Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
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Jahresabschluss-Checkliste 2024: Vorarbeiten
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Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
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Unternehmensberichterstattung durch CSRD im Wandel
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CSRD – Betroffene Unternehmen
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Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Kein Ausweiswahlrecht mehr für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Unterstützung bei Formulierung und Beschreibung von Übergangsplänen (Transitionsplänen)
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Geschenke (richtig) buchen: So gehen Sie vor
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