(1)[1] Ziele des Gesetzes sind:

 

1.

den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

 

3.

angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

 

4.

nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und

 

5.

nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

Bis 18.02.2022:

(1) 1Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. 2Diesem Ziel dienen insbesondere:

1.

abfallarme Produktion und Produktgestaltung,

2.

anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,

3.

schadstoffarme Produktion und Produkte,

4.

Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,

5.

möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

6.

ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,

7.

flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,

8.

Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,

9.

Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und

10.

Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

3Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

 

(2)[2] 1Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

 

1.

das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,

 

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,

 

3.

die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,

 

4.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,

 

5.

die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

2Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. 3§ 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.

Bis 18.02.2022:

(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

1.

das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,

3.

die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,

4.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,

5.

die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

 

(3) 1Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). 2Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche[3] [Bis 18.02.2022: kostengünstige] Lösung anzustreben.

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?