(1) 1Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen. 2Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde. 3Mit der Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. 4Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 5Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. 6Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen. 7Die zuständige Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.

 

(2) 1Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. 3§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 4Untersuchungsstellen, die bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. 5Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Behörde bestätigt werden. 6Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. 7Die zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen.

 

(3) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

(4) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage der §§ 12 und 13 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist[2] [Bis 18.02.2022: DepV] durch Ordnungsbehördliche Verordnung zu regeln,

 

1.

welche Einzelheiten bei den Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Absatz 1 gelten und in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen sie durchzuführen sind,

 

2.

dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Nummer[3] [Bis 18.02.2022: Nr.] 1 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

 

3.

in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nummer[4] [Bis 18.02.2022: Nr.] 1 und Nr. 2 sowie die Dokumentation nach § 13 der Deponieverordnung[5] [Bis 18.02.2022: DepV] den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne Aufforderung vorzulegen sind.

 

(5) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 39 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

 

(6) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage Ersatz in Geld verlangen. § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 20 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden...

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