(1) 1Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen. 2Soweit ihnen diese Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen ist, wirken die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 KrWG mit. 3Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719) zu berücksichtigen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich auf die Umsetzung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG hin.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. 2Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. 3Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. 4Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.

 

(4) 1Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Absatz 3 Satz 2 und § 16 Abs. 2 bleiben unberührt. 2Der Ausschluss sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Abs. 3 KrWG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

 

(5) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung.

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