§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

 

1.

des Benzinbleigesetzes,

 

2.

des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,

 

3.

des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

 

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für

 

1.

die Bekanntgabe von Stellen nach den §§ 26 und 28 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bekanntgabeverordnung,

 

2.

die Festsetzung von Entschädigungen nach § 42 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

3.

die Feststellung über bestimmte Luftverunreinigungen nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

4.

die Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

5.

die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

6.

die Mitteilung der Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,

 

7.

die Erarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Datenerhebung mittels Anordnungen nach § 3 der Verordnung über die Lärmkartierung, Übermittlung von Informationen aus Lärmkarten nach § 47c Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle und Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

8.

die Mitteilung von Informationen aus den Lärmaktionsplänen nach § 47d Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,

 

9.

die Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne nach § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt),

 

10.

die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (nachfolgend 1. BImSchV genannt),

 

11.

die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte,

 

12.

die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen,

 

13.

die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung für bestimmte Anlagen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (nachfolgend 11. BImSchV genannt),

 

14.

die Festlegung des Formats der Emissionserklärung sowie die Genehmigung diesbezüglicher Abweichungen nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV,

 

15.

die Abrufung von Daten nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder (nachfolgend 26. BImSchV genannt),

 

16.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der 26. BImSchV,

 

17.

die Marküberwachung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren,

 

18.

die Durchführung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen,

 

19.

die Berichterstattungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sowie aus EU-Richtlinien ergeben, einschließlich

 

a)

die Berichterstattung nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

b)

die Berichterstattung nach § 25 Absatz 3 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (nachfolgend 13. BImSchV genannt),

 

c)

die Berichterstattung nach § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (nachfolgend 17. BImSchV genannt),

 

d)

die Berichterstattung nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (nachfolgend 31. BImSchV genannt),

 

e)

die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

 

f)

die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Ja...

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