§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
1. |
des Benzinbleigesetzes, |
2. |
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, |
3. |
des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes. |
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für
1. |
die Bekanntgabe von Stellen nach den §§ 26 und 28 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bekanntgabeverordnung, |
2. |
die Festsetzung von Entschädigungen nach § 42 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
3. |
die Feststellung über bestimmte Luftverunreinigungen nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
4. |
die Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
5. |
die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
6. |
die Mitteilung der Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle, |
7. |
die Erarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Datenerhebung mittels Anordnungen nach § 3 der Verordnung über die Lärmkartierung, Übermittlung von Informationen aus Lärmkarten nach § 47c Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle und Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
8. |
die Mitteilung von Informationen aus den Lärmaktionsplänen nach § 47d Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle, |
9. |
die Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne nach § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt), |
10. |
die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (nachfolgend 1. BImSchV genannt), |
11. |
die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte, |
12. |
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, |
13. |
die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung für bestimmte Anlagen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (nachfolgend 11. BImSchV genannt), |
14. |
die Festlegung des Formats der Emissionserklärung sowie die Genehmigung diesbezüglicher Abweichungen nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV, |
15. |
die Abrufung von Daten nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder (nachfolgend 26. BImSchV genannt), |
16. |
die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der 26. BImSchV, |
17. |
die Marküberwachung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren, |
18. |
die Durchführung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, |
19. |
die Berichterstattungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sowie aus EU-Richtlinien ergeben, einschließlich
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