(1) 1Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher. 2Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der Waldwege.

 

(2) Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Naturhaushalt möglichst geschont werden.

 

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Skiabfahrten, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen.

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