(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

 

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze.

 

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

 

1.

Pflanzgärten und Leitungsschneisen,

 

2.

Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,

 

3.

Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,

 

4.

Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,

sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

 

(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaumund Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

 

(5) 1Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. 2Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. 3Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.

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