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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613)
§§ 1 - 4 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist
2. |
die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen, |
3. |
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. |
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze.
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1. |
Pflanzgärten und Leitungsschneisen, |
2. |
Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, |
3. |
Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, |
4. |
Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind, |
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaumund Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. 2Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. 3Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) 1Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg steht. 2Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Waldbesitzer: Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind; |
3. |
Waldwege: die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald; |
4. |
Erholungseinrichtungen: landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung dienen. |
§§ 5 - 11 Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes
§§ 5 - 8 1. Abschnitt Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung
1Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. |
Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflußt, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden. |
2. |
Der Aufbau des Wa... |
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