(1)[1] Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

 

1.

die forsttechnische Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 und den forstlichen Revierdienst nach § 48 Absatz 1 im Körperschaftswald, einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,

 

2.

die Beratung und Betreuung im Privatwald,

 

3.

die Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,

 

4.

die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und

 

5.

die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

Bis 31.12.2019:

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

1.

die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes,

2.

die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,

3.

die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,

4.

die Durchführung von forstlichen Förderungsmaßnahmen,

5.

die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,

6.

die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und

7.

die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

 

(2) 1Die Forstbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass[2] [Bis 31.12.2019: daß] diese ihre Belange wirksam vertreten können. 2Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

 

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 8 genannten Aufgaben ist zulässig, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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