(1) 1Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Wald[1] [Bis 31.12.2019: Körperschaftswald und den Privatwald] zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. 2Die Forstbehörde hat insbesondere

 

1.

darüber zu wachen, dass[2] [Bis 31.12.2019: daß] die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und

 

2.

Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[3] 1Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst

 

1.

der Forstbehörden und

 

2.

der Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen,

wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit.

2Sie haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. 3Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. 4Das Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

Bis 31.12.2019:

(2) 1Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörden und die körperschaftlichen Bediensteten im forstlichen Revierdienst im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen, wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. 2Sie haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. 3Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. 4Das Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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