(1) Staatswald und Körperschaftswald sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51[1] [Bis 31.12.2019: nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind] nach periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.

 

(2) Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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