Unwirksamkeit beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale

Die Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg, wonach Beamtinnen und Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, ist unwirksam. Wie das BVerwG am 21.3.2024 entschied, wahrt die Regelung im Wege der Verordnung nicht die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. 

Hochschulprofessor monierte ungerechte Bemessung der Kostendämpfungspauschale

Der Kläger, ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität des Landes Baden-Württemberg, erhielt vom beklagten Land eine Beihilfe zu den ihm aus Anlass der medizinischen Versorgung seiner Tochter in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Aufwendungen. Von dem errechneten Beihilfebetrag zog das Land für jedes Jahr eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 € ab. Der Kläger stützte seine auf Zahlung weiterer Beihilfe in Höhe von 100 € (50 € für jedes Jahr) gerichtete Klage unter anderem darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die besser verdienenden und deshalb leistungsfähigeren Professoren der Besoldungsgruppe C 4 225 € betrage, während sie für Professoren der Besoldungsgruppe W 3 um 50 € auf 275 € erhöht worden sei.

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

BVerwG: § 15 Abs. 1 BVO BW ist unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW unwirksam ist, weil der auch im Beihilferecht geltende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt worden ist.

Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Bei Beihilfekürzungen in Form von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen muss der Gesetzgeber wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation insbesondere selbst entscheiden, welchen Rahmen die Beteiligung der Beamten nicht übersteigen darf.

Gesetzgeber muss Vorstellungen über Staffelung klar zum Ausdruck bringen

Außerdem muss er vorgeben, ob und gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss. Deshalb ist eine Kostendämpfungspauschale, die durch eine gegenüber dem Gesetz rangniedrigere Rechtsverordnung eingeführt oder geändert wird, nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber seine diesbezüglichen Vorstellungen in einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat.

Gesetzgeber muss durch Gesetz handeln - Verordnung genügt nicht

Eine Bindung an die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn – wie hier – eine bestehende Verordnungsregelung (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO) durch den Gesetzgeber selbst geändert worden ist. Sie hat auch in diesem Falle nur den Rang einer Verordnung. An einer danach erforderlichen hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass der Verordnungsregelung fehlt es hier.

Der als Ermächtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (§ 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW) ist mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" weder eine Obergrenze der Eigenbeteiligung zu entnehmen, noch ob und nach welchen Kriterien die Kostendämpfungspauschale zu staffeln ist.


§ 15 Abs. 1 BVO BW bestimmt in Satz 1 und 5: Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. [...] Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

Stufe

Bezüge nach Besoldungsgruppen

Betrag in Euro jährlich

Aktive

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

1

A 8 bis A 9

100

85

2

A 10 bis A 11

115

105

3

A 12, C 1, C 2, C 3

150

125

4

A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2

180

140

5

A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3

225

175

6

B 1 bis B 2, W 3, H 4

275

210

7

B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5

340

240

8

B 6 bis B 8, R 6 bis R 8

400

300

9

Höhere Besoldungsgruppen

480

330.


BVerwG, Urteil v. 21.3.2024, 5 C 5.22

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 11/2024 vom 21.03.2024

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Beamte, Beihilfe