(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf

 

1.

rutschgefährdeten Hängen,

 

2.

felsigen oder flachgründigen Steilhängen,

 

3.

Standorten, die zur Verkarstung neigen, und

 

4.

Flugsandböden.

 

(2) 1Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. 2Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.

 

(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.

 

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.

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