(1) 1Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. 2Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. 3Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

(2) 1Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. 2Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. 3Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. 4Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.

 

(3) 1Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. 2Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.

 

(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.

 

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

 

1.

Pflegemaßnahmen im Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,

 

2.

Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,

 

3.

die Jagdausübung besonders geregelt werden.

 

(6) 1Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[1] durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. 2Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. 3§ 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

 

(7)[2] Zuständig für die Forschung und das Monitoring in Waldschutzgebieten ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.

[1] Diese Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 8. Juni 1995, in Kraft getreten am 23. Juni 1995.
[2] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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