(1) 1Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). 2Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. 3Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. 4Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. 5§ 46 Absatz 1 und 2[1] [Bis 31.12.2019: 46 Abs. 1 und 2] des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) 1Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. 2Die Forstbehörde kann die Aufhebung der Sperre anordnen.[2] [Bis 31.12.2019: Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.]

 

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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