(1) 1Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. 2Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 41 NatSchG bleibt unberührt.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

 

1.

der Wald erheblich geschädigt wird,

 

2.

die Unterbringung und Pflege der Tiere den Anforderungen der Tierhygiene und des Tierschutzes nicht entsprechen,

 

3.

für die Allgemeinheit dringend erforderliche Waldflächen für den allgemeinen Zutritt gesperrt werden müssen oder

 

4.

Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes; sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.

 

(4) 1Sofern bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[1] bestehen, Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

[1] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

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