(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

 

(2) 1Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Entschädigung vom Land zu leisten. 2Das Land kann von den Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen gefährdeter nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Gebäude, Gewässer oder sonstiger Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen verlangen. 3Ferner kann der Verursacher der in § 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gefahren zum Ersatz der Aufwendungen des Landes herangezogen werden.

 

(3) Bei Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung hat die Gemeinde, im übrigen das Land die Entschädigung zu leisten.

 

(4) 1Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die höhere Forstbehörde. 2Für die Entschädigung gelten die §§ 7 bis 15 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

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