(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erläßt die höhere Forstbehörde.

 

(2) 1Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. 2Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.

 

(3) 1Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden können.

 

(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.

 

(5) 1Die Rechtsverordnung muß enthalten

 

1.

die genaue Umschreibung des Gebiets oder

 

2.

die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden.

2Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten Wald gehören. 3Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

 

(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

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