(1) 1Übt eine Gemeinde auf ihrem Gebiet die forsttechnische Betriebsleitung selbst aus, so hat sie ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. 2Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.
(2) Mehrere Gemeinden können sich nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zu einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt zusammenschließen.
(3) 1Ein Landkreis mit Waldbesitz kann sich am gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Absatz 2 beteiligen, sofern alle waldbesitzenden Gemeinden des Landkreises ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt bilden. 2Die Ausübung der Forstaufsicht im Staatswald wird in diesem Fall durch die höhere Forstbehörde wahrgenommen. 3Die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Satz 1 erstreckt sich hinsichtlich der Aufgaben der unteren Forstbehörde auch auf das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz. 4Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz können sich an einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt beteiligen. 5Tritt eine waldbesitzende Gemeinde aus dem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Satz 1 aus, so muss sie ein eigenes körperschaftliches Forstamt gründen oder sich einem bestehenden körperschaftlichen Forstamt anschließen. 6Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 1 als untere Forstbehörde erhalten das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt nach Satz 1 und die höhere Forstbehörde vom Landkreis anteilig Kostenersatz aus den Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.
(4) 1Zur Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes ist ein Antrag bei der höheren Forstbehörde zu stellen. 2Der Antrag muss Angaben über die umfassten Waldflächen und die Personalausstattung unter Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 5 enthalten.
(5) 1Die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 bis 3 bedarf unbeschadet weiterer nach anderen Vorschriften erforderlicher Genehmigungen der Genehmigung durch die höhere Forstbehörde. 2Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn
2. |
eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausreichende Personalkapazität sowie |
3. |
im Fall eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 die Genehmigung der Satzung nach § 7 Absatz 1, § 20 b Absatz 2 oder § 24 b Absatz 2 GKZ |
nachgewiesen werden. 3Satz 1 und 2 gilt nicht für am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende körperschaftliche Forstämter.
(6) 1Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes werden Sitz und Bezirk eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 oder eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 durch die höhere Forstbehörde bestimmt. 2Die höhere Forstbehörde gibt die Bildung, den Zeitpunkt, den Sitz und den Bezirk sowie den Umfang des Aufgabenübergangs auf das körperschaftliche Forstamt oder das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt.
(7) 1Soll ein körperschaftliches Forstamt nach Ab- satz 1 bis 3 aufgelöst werden oder sich der Zuständigkeitsbereich eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 und 3 ändern, ist dies der höheren Forstbehörde mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor der Auflösung oder Änderung anzuzeigen. 2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 21 Absatz 5 und § 24 b Absatz 2 GKZ bleiben unberührt.
(8) Körperschaftliche Forstämter nach Absatz 1 und 2 mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 7 500 Hektar Körperschaftswald sowie gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach Absatz 3 erhalten für die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung einen finanziellen Ausgleich durch das Land nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2.