(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

 

(2) Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.

 

(3) 1Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. 2Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so bestimmt die [Bis 31.12.2019: gemeinsame ] [1]übergeordnete Behörde die zuständige Forstbehörde.

 

(4)[2] 1Die höhere Forstbehörde ist nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde zuständig für

 

1.

die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung und der Betreuungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschafts- und Privatwald,

 

2.

die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,

 

3.

die überbetriebliche Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten.

2Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Absatz 1 bleibt unberührt.

Bis 31.12.2019:

(4) 1Die höhere Forstbehörde ist in ihrem Bezirk nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde für die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung zuständig. 2Dies gilt auch für die Dienstleistungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschaftswald und Privatwald. 3Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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