(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt; der Versuch kann geahndet werden,

 

2.

entgegen § 9 Abs. 7 einen Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,

 

3.

entgegen § 15 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,

 

4.

entgegen § 16 hiebsunreife Bestände nutzt,

 

5.

eine Anzeige nach § 27 Abs. 2 nicht vornimmt,

 

6.

entgegen § 34 Abs. 1 ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im Wald errichtet oder erweitert,

 

7.

entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt [Bis 31.12.2019: oder eine Anzeige nach § 38 Abs. 2 nicht vornimmt] [1],

 

8.

einer auf Grund von § 70 Nr. 1 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

9.

Angaben oder Auskünfte nach § 75 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fährlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.12.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge