(1) 1Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. [Bis 17.05.2021: Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. ] 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum [Bis 17.05.2021: oder Erbbraurecht] mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. 2Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. 3Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. 4§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 7 [Bis 17.05.2021: 4] gilt entsprechend.
(4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.