1Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Ist die Anlage durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der für die Benutzung zuständigen Behörde. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das außer Betrieb Setzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers diesem die Kosten der Erhaltung der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. 4Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 5Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. 6Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen. 7Die Fristbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. 8Das Land und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei. 9Die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.

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