(1) 1Die zuständige Behörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. 2Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. 3Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, Inneres, Bauen und Verkehr zuständigen Ministerien sowie der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete zu treffen, von denen in einer Festsetzung nach Satz 1 abgewichen werden kann.

(2)[1]

 

(2) 1In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen verboten. 2Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann in einer Wasserschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, wenn und soweit der Schutzzweck das Verbot für einen Teil des Wasserschutzgebiets nicht erfordert. 3§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Befreiung von Verboten findet Anwendung.

 

(2[2] [Bis 30.09.2021: 3] ) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.

 

(3[3] [Bis 30.09.2021: 4] ) 1Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. 2Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.

 

(4[4] [Bis 30.09.2021: 5] ) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, hat der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte vorzulegen. 2Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Behörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.

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