(1) 1Ein Wasserschutzgebiet wird durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. 2In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelt Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. 3Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken können anstelle eines Verbots auch verpflichtet werden, Handlungen in einer bestimmten Weise durchzuführen, insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Gülle Festlegungen getroffen werden, dass die Grundstücke nur in bestimmter Weise genutzt werden können. 4Regelungen nach den Sätzen 2 bis 4 können auch im Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Satz 1 festgesetzt ist. 5Die Verordnung ist im Regierungsamtsblatt zu verkünden und auf Kosten der anordnenden Behörde in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.

 

(2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.

 

(3) 1Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2§ 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.

 

(4) 1Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. 2Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.

[1] (zu § 19 WHG)

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