(1) 1Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegen für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohnerwerte bemessen sind, dem Verband

 

1.

die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser und

 

2.

die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist.

2Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 56 anzupassen. 3In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, dass die Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist.

 

(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

 

(3) 1Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 Absatz 1 Satz 1 zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 46 Absatz 1 vor. 2§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt. 4Im Gebiet eines Abwasserverbandes kann die zuständige Behörde einer Kommune aufgeben, ihr Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 zu aktualisieren, wenn es für die Abstimmung von verbandlichem und gemeindlichem Abwasserbeseitigungskonzept erforderlich ist.

 

(4) 1Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. 2Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft. 3Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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