(1) 1Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegt für Abwasseranlagen, die für mehr als fünfhundert Einwohner bemessen sind, dem Verband

 

1.

die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser,

 

2.

die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist.

2Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes anzupassen. 3In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, daß Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist.

 

(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

 

(3) 1Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Satz 2 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). 2§ 53 Abs. 1a Sätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend. 3Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt.

 

(4) 1Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. 2Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft. 3Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

[1] (zu § 18a WHG) .

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