(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

 

(2) 1Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. 2Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. 3Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung des Ausbauzustands, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Gewässers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 4Die zuständige Behörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

 

(3) 1Entspricht ein Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren oder wiederherzustellen. 2Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten von seiner Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn ein Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen erreicht wird. 3§ 40 Absatz 3 Satz 2 und § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

 

(4) 1Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden, deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. 2Die Gemeinden können ungeachtet des § 79 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen.

 

(5) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 3Die Pflichten können nach Satz 1 nur insgesamt übernommen werden.

 

(6) 1Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Gemeinde hat die Übertragung der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen.

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