(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt

 

1.

bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten dem Land,

 

2.

bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).

 

(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

 

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.

 

(4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.

 

(5) 1Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. 5Es gilt § 63 Absatz 2.

 

(6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden.

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